Glossar
Hyperocha
Der Überschuss, der nach Befriedigung aller Gläubiger aus dem Versteigerungserlös verbleibt und der bisherigen Eigentümerseite zusteht.
Als Hyperocha bezeichnet man den Teil des Versteigerungserlöses (Meistbot), der nach vollständiger Befriedigung aller im Rang berücksichtigten Forderungen und Kosten übrig bleibt. Dieser Überschuss steht der verpflichteten Partei, also der bisherigen Eigentümerseite, zu.
Die Verteilung des Meistbots erfolgt im Rahmen der Meistbotsverteilung nach der gesetzlichen Rangordnung: Zuerst werden Verfahrenskosten und die bevorrechteten sowie pfandrechtlich besicherten Forderungen bedient. Verbleibt danach ein Rest, wird er als Hyperocha ausgezahlt.
Für Kaufinteressierte hat die Hyperocha keine unmittelbare Bedeutung; sie betrifft die interne Verteilung des Erlöses nach dem Zuschlag.
Quelle: Ediktsdatei der österreichischen Justiz
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