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Edikt-Radar

Glossar

Geringstes Gebot

Der gesetzlich festgelegte Mindestbetrag, der bei der Versteigerung geboten werden muss; er beträgt grundsätzlich die Hälfte des Schätzwerts.

Das geringste Gebot ist der Mindestbetrag, den ein Gebot erreichen muss, damit ein Zuschlag erfolgen kann. Nach der Exekutionsordnung beträgt es grundsätzlich die Hälfte des gerichtlich festgestellten Schätzwerts.

Gebote unterhalb des geringsten Gebots sind unzulässig. Erreicht im Versteigerungstermin kein Gebot diese Schwelle, kommt kein Zuschlag zustande. Das geringste Gebot wird gemeinsam mit dem Schätzwert und dem Vadium im Versteigerungsedikt veröffentlicht.

Das geringste Gebot ist nicht mit dem späteren Kaufpreis zu verwechseln: Tatsächlich entscheidet das höchste abgegebene Gebot (Meistbot) über den Zuschlag.

Quelle: Ediktsdatei der österreichischen Justiz

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