Kosten nach dem Zuschlag: Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr und Nebenkosten
Welche Kosten nach dem Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung in Österreich anfallen: Grunderwerbsteuer 3,5 Prozent, Eintragungsgebühr 1,1 Prozent und weitere Nebenkosten.
Von der Redaktion Vires Real Solutions · zuletzt geprüft · 7 Min. Lesezeit
Was nach dem Zuschlag auf das Meistbot dazukommt
Mit dem Zuschlag durch das Bezirksgericht in der Versteigerungstagsatzung geht die Liegenschaft rechtlich auf den Ersteher über. Das Meistbot ist dabei nicht der Gesamtaufwand, sondern nur der Kaufpreis im engeren Sinn. Wer die tatsächlichen Kosten kalkulieren will, muss zum gebotenen Betrag die steuerlichen und gebührenrechtlichen Nebenkosten hinzurechnen, die mit dem Eigentumserwerb zwingend verbunden sind.
Die beiden größten Posten sind gesetzlich fix und in Prozentsätzen festgelegt: die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr (Grundbuchgebühr). Beide knüpfen an die Bemessungsgrundlage an, die bei einem Erwerb in der Zwangsversteigerung in aller Regel das Meistbot ist. Hinzu kommen weitere Nebenkosten rund um den Erwerb, die je nach Konstellation unterschiedlich hoch ausfallen.
Anders als beim freihändigen Kauf gibt es in der Zwangsversteigerung typischerweise keine Maklerprovision, weil der Erwerb über das Gericht und nicht über einen Vermittler erfolgt. Dafür sind andere Aufwände einzuplanen, etwa für Finanzierung, allfällige zu übernehmende Lasten und die spätere Übernahme des Objekts. Eine realistische Kostenrechnung berücksichtigt diese Posten von Beginn an, also schon vor dem Bieten.
Grunderwerbsteuer bei der Versteigerung: 3,5 Prozent
Der Erwerb einer inländischen Liegenschaft löst Grunderwerbsteuer aus. Der allgemeine Steuersatz beträgt 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei einem Erwerb in der Zwangsversteigerung bildet das Meistbot, also der Betrag, zu dem der Zuschlag erteilt wurde, die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Die Grunderwerbsteuer ist eine Bundessteuer und fällt unabhängig davon an, ob die Liegenschaft im Wege eines normalen Kaufvertrags oder durch gerichtlichen Zuschlag erworben wird. Sie ist vom Erwerber zu tragen. Begünstigte Steuersätze, wie sie etwa bei unentgeltlichen Übertragungen innerhalb der Familie gelten, kommen bei einem entgeltlichen Erwerb durch Zuschlag an einen fremden Dritten nicht zur Anwendung.
Wer die Gesamtkosten überschlägt, sollte die Grunderwerbsteuer als festen Aufschlag auf das geplante Maximalgebot einkalkulieren. Da die Höhe direkt an das Meistbot gekoppelt ist, steigt auch die Steuerlast, je höher in der Tagsatzung geboten wird. Das ist ein Grund, das eigene Limit nicht allein am Meistbot, sondern am Gesamtaufwand zu definieren.
Eintragungsgebühr im Grundbuch: 1,1 Prozent
Damit der Ersteher als Eigentümer im Grundbuch aufscheint, ist das Eigentumsrecht einzutragen. Dafür fällt die Eintragungsgebühr (Grundbuchgebühr) nach dem Gerichtsgebührengesetz an. Sie beträgt 1,1 Prozent der Bemessungsgrundlage und ist damit nach der Grunderwerbsteuer der zweite große fixe Kostenblock beim Erwerb.
Bemessungsgrundlage ist auch hier grundsätzlich der Wert des erworbenen Rechts, der sich beim Zuschlag am Meistbot orientiert. Die Eintragungsgebühr ist von der Grunderwerbsteuer zu unterscheiden: Die Steuer ist eine Abgabe an den Bund, die Eintragungsgebühr eine Gerichtsgebühr für die Eintragung im öffentlichen Grundbuch. Beide Posten sind getrennt zu betrachten, fallen aber regelmäßig gemeinsam an.
Wird der Erwerb fremdfinanziert, kann zusätzlich die Eintragung eines Pfandrechts zugunsten der finanzierenden Bank erforderlich sein. Für die Eintragung eines Pfandrechts sieht das Gerichtsgebührengesetz eine eigene Eintragungsgebühr von 1,2 Prozent vor, bezogen auf den Betrag der pfandrechtlich sichergestellten Forderung. Dieser Posten ist nur einzuplanen, wenn tatsächlich eine grundbücherliche Besicherung erfolgt.
Weitere Nebenkosten beim Ersteigern
Neben Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr entstehen weitere Nebenkosten, die je nach Fall stark variieren. Wer den Erwerb finanziert, hat mit Finanzierungsnebenkosten zu rechnen, etwa für die Bearbeitung des Kredits und die bereits erwähnte Pfandrechtseintragung. Diese Kosten hängen vom gewählten Finanzierungsmodell und vom jeweiligen Kreditinstitut ab und sind individuell zu erfragen.
Vor dem Zuschlag ist außerdem das Vadium zu erlegen, eine Sicherheitsleistung in Höhe von grundsätzlich einem Zehntel des Schätzwerts. Das Vadium ist keine zusätzliche Kostenposition im engeren Sinn: Es wird bei erfolgreichem Zuschlag auf das Meistbot angerechnet und nach erfolglosem Bieten zurückgestellt. Es bindet jedoch Kapital und muss zum Zeitpunkt der Tagsatzung verfügbar sein.
Zu bedenken sind ferner mögliche Kosten für die Räumung und Übernahme des Objekts, für die Behebung von Mängeln sowie laufende Lasten wie Betriebskosten oder Abgaben ab dem Eigentumsübergang. Beim Erwerb durch Zuschlag gibt es zudem keine vertragliche Gewährleistung wie beim freihändigen Kauf, weshalb ein Aufwandspuffer für nicht vollständig bekannte Objektzustände sinnvoll ist.
Lasten und Pfandrechte: Was bleibt, was erlischt
Ein zentraler Punkt der Kostenkalkulation betrifft die im Grundbuch eingetragenen Lasten. Nicht jede Belastung erlischt mit dem Zuschlag automatisch. Pfandrechte werden im Zuge der Meistbotsverteilung grundsätzlich aus dem Erlös befriedigt und gelöscht, doch bestimmte Rechte können nach den Versteigerungsbedingungen vom Ersteher zu übernehmen sein und das Objekt dauerhaft belasten.
Dienstbarkeiten wie Wohnrechte, Fruchtgenussrechte oder Wegerechte können bestehen bleiben, wenn sie den betreibenden Gläubigern im Rang vorgehen oder ausdrücklich zu übernehmen sind. Solche fortbestehenden Lasten mindern den wirtschaftlichen Wert der Liegenschaft, ohne im Meistbot sichtbar zu sein. Sie gehören damit indirekt zu den Kosten des Erwerbs und sind vor dem Bieten zu prüfen.
Die maßgeblichen Informationen finden sich im aktuellen Grundbuchsauszug und in den Versteigerungsbedingungen, die zum jeweiligen Edikt gehören. Eine sorgfältige Lasten- und Pfandrechtsprüfung vor der Tagsatzung ist deshalb fester Bestandteil einer realistischen Gesamtkostenrechnung und sollte nicht erst nach dem Zuschlag erfolgen.
Gesamtkosten realistisch kalkulieren
Eine belastbare Kalkulation addiert zum geplanten Maximalgebot die fixen Nebenkosten und einen Risikopuffer. Als Faustlinie sind allein die gesetzlich fixen Posten zusammenzurechnen: Grunderwerbsteuer mit 3,5 Prozent und Eintragungsgebühr mit 1,1 Prozent des Meistbots, bei fremdfinanziertem Erwerb zuzüglich der Pfandrechtseintragung von 1,2 Prozent der besicherten Forderung. Diese Sätze sind unabhängig vom Einzelfall verlässlich planbar.
Auf dieser Basis lässt sich das eigene Bietlimit so festlegen, dass nicht nur das Meistbot, sondern der vollständige Gesamtaufwand innerhalb des Budgets bleibt. Wer erst nach dem Zuschlag rechnet, riskiert, dass die Nebenkosten die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs spürbar verschlechtern. Die Steuern und Gebühren sind keine verhandelbaren Posten, sondern fester Bestandteil der Erwerbskosten.
Die amtliche Ediktsdatei der Justiz bleibt die maßgebliche Primärquelle für das jeweilige Edikt, die Versteigerungsbedingungen und den Schätzwert. Edikt-Radar wertet diese öffentlichen Edikte aus und ergänzt eine Markteinordnung; der Marktwert-Indikator und die Marktwert-Schätzung sind dabei modellbasiert, unverbindlich und ersetzen kein Gutachten. Für eine Gesamtkostenrechnung kann eine solche Einordnung als erster Anhaltspunkt dienen, die rechtliche Prüfung der Bedingungen bleibt davon unberührt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer bei einer Zwangsversteigerung?
Was kostet die Eintragung ins Grundbuch nach dem Zuschlag?
Fällt beim Ersteigern eine Maklerprovision an?
Ist das Vadium eine zusätzliche Kostenposition?
Bleiben eingetragene Lasten nach dem Zuschlag bestehen?
Quelle: Ediktsdatei der österreichischen Justiz · Stand
Keine Rechts-, Anlage- oder Steuerberatung. Verbindlich ist ausschließlich das gerichtliche Edikt.
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