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Edikt-Radar

Geringstes Gebot und Vadium bei der Zwangsversteigerung erklärt

Was bedeuten geringstes Gebot und Vadium bei einer Immobilien-Zwangsversteigerung in Österreich? Berechnung, Höhe, Erlag und Rückzahlung verständlich erklärt.

Von der Redaktion Vires Real Solutions · zuletzt geprüft · 7 Min. Lesezeit

Geringstes Gebot: die untere Bietgrenze

Das geringste Gebot ist der niedrigste Betrag, zu dem eine Liegenschaft in der Zwangsversteigerung zugeschlagen werden darf. Es beträgt nach der Exekutionsordnung (EO) grundsätzlich die Hälfte des gerichtlich festgesetzten Schätzwerts. Liegt der Schätzwert beispielsweise bei einem bestimmten Betrag, so beträgt das geringste Gebot die Hälfte davon.

Wichtig ist die Abgrenzung: Das geringste Gebot ist nicht der erwartete Kaufpreis, sondern lediglich die rechtliche Untergrenze. In gefragten Lagen kann das Meistbot deutlich darüber liegen, mitunter über dem Schätzwert. Der tatsächlich erzielte Preis ergibt sich erst im Bietverfahren.

Erreicht in der Tagsatzung kein Gebot das geringste Gebot, kommt kein Zuschlag zustande. In diesem Fall kann das Verfahren mit einem neuen Termin fortgesetzt werden.

Vadium: die Sicherheitsleistung

Das Vadium ist eine Sicherheitsleistung, die jede Person erlegen muss, die bei der Versteigerung mitbieten will. Es beträgt in der Regel ein Zehntel des Schätzwerts. Der genaue Betrag ist im Versteigerungsedikt und in den Versteigerungsbedingungen ausgewiesen.

Das Vadium dient als Sicherheit dafür, dass die bietende Person ihr Gebot ernst meint und im Fall des Zuschlags das Meistbot auch erlegt. Es ist vor Beginn der Tagsatzung zu leisten — je nach Anordnung des Gerichts durch Erlag in bar, durch Bankgarantie oder durch rechtzeitige Überweisung mit Nachweis.

Erlag und Rückzahlung des Vadiums

Wer bei der Versteigerung keinen Zuschlag erhält, bekommt das erlegte Vadium nach der Tagsatzung zurück. Bei der Person, die den Zuschlag erhält, wird das Vadium auf das Meistbot angerechnet; es ist also nicht zusätzlich zu zahlen, sondern Teil des Kaufpreises.

Wird das Meistbot nach dem Zuschlag nicht fristgerecht erlegt, kann das Vadium zur Deckung von Ausfällen und Mehrkosten einer Wiederversteigerung herangezogen werden. Der pünktliche Erlag des Meistbots ist daher essenziell.

Praktische Vorbereitung

Da das Vadium bereits vor der Tagsatzung verfügbar sein muss, sollten die Mittel rechtzeitig bereitgestellt und die vom Gericht vorgeschriebene Erlagsform geklärt werden. Bei Überweisung ist auf die Wertstellung zu achten — das Geld muss zum Termin nachweislich zur Verfügung stehen.

Edikt-Radar weist Schätzwert, geringstes Gebot und Vadium je Objekt strukturiert aus, soweit sie aus dem Edikt hervorgehen, und ordnet den Schätzwert mit einem Marktwert-Indikator ein.

Häufige Fragen

Wie berechnet sich das geringste Gebot?
Das geringste Gebot beträgt grundsätzlich die Hälfte des gerichtlich festgesetzten Schätzwerts (nach der Exekutionsordnung, EO). Es ist die niedrigste Summe, zu der ein Zuschlag erteilt werden darf.
Wie hoch ist das Vadium?
Das Vadium beträgt in der Regel ein Zehntel des Schätzwerts. Der genaue Betrag steht im Versteigerungsedikt und in den Versteigerungsbedingungen.
Bekomme ich das Vadium zurück, wenn ich nicht zum Zug komme?
Ja. Erhalten Sie keinen Zuschlag, wird das erlegte Vadium nach der Tagsatzung zurückerstattet. Beim Zuschlag wird es auf das Meistbot angerechnet.
Ist das geringste Gebot der Kaufpreis?
Nein. Das geringste Gebot ist nur die untere Bietgrenze. Der tatsächliche Preis (Meistbot) ergibt sich im Bietverfahren und kann deutlich höher liegen.

Quelle: Ediktsdatei der österreichischen Justiz · Stand

Keine Rechts-, Anlage- oder Steuerberatung. Verbindlich ist ausschließlich das gerichtliche Edikt.

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