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Insolvenz und Immobilienkauf in Österreich: Objekte aus Insolvenzverfahren erwerben

Wie kauft man eine Immobilie aus einem Insolvenzverfahren in Österreich? Rolle des Masseverwalters, Abgrenzung zur Zwangsversteigerung nach EO, Ablauf und Risiken.

Von der Redaktion Vires Real Solutions · zuletzt geprüft · 7 Min. Lesezeit

Insolvenz und Zwangsversteigerung: zwei verschiedene Verfahren

Wer in Österreich eine Immobilie abseits des klassischen Maklerverkaufs erwerben möchte, stößt häufig auf zwei sehr unterschiedliche Wege, die im Alltag oft vermischt werden: den Erwerb aus einem Insolvenzverfahren und den Erwerb in einer Zwangsversteigerung. Beide haben mit Zahlungsunfähigkeit zu tun, beruhen aber auf unterschiedlichen Gesetzen und führen zu unterschiedlichen Abläufen. Das Insolvenzverfahren richtet sich nach der Insolvenzordnung (IO), die Zwangsversteigerung als Form der Immobiliarexekution nach der Exekutionsordnung (EO).

Im Insolvenzverfahren wird über das gesamte Vermögen einer zahlungsunfähigen Person oder Gesellschaft ein einheitliches Verfahren eröffnet. Ein gerichtlich bestellter Masseverwalter übernimmt die Verwaltung und Verwertung dieses Vermögens, zu dem auch Liegenschaften gehören können. Die Verwertung einer Immobilie erfolgt dabei nicht zwingend durch Versteigerung, sondern kann auch durch freihändigen Verkauf geschehen.

Die Zwangsversteigerung nach der EO betrifft demgegenüber typischerweise eine einzelne Liegenschaft, in die ein Gläubiger zur Hereinbringung einer konkreten Forderung Exekution führt. Sie endet mit einem öffentlichen Versteigerungstermin, der Tagsatzung beim zuständigen Bezirksgericht, und einem Zuschlag an den Meistbietenden. Wer beide Wege verwechselt, sucht am falschen Ort: Versteigerungstermine werden amtlich angekündigt, ein freihändiger Verkauf aus der Masse nicht zwingend.

Die Rolle des Masseverwalters bei der Liegenschaftsverwertung

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. An seine Stelle tritt der vom Insolvenzgericht bestellte Masseverwalter. Dieser ist nicht Vertreter des Schuldners, sondern handelt als Organ des Verfahrens mit dem Ziel, die Insolvenzmasse bestmöglich zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Eine zur Masse gehörende Immobilie ist dabei häufig der wertvollste Vermögensbestandteil.

Für die Verwertung einer Liegenschaft kann der Masseverwalter grundsätzlich zwei Wege wählen: die gerichtliche Versteigerung oder den freihändigen Verkauf. Welcher Weg gewählt wird, richtet sich danach, womit voraussichtlich der höhere Erlös erzielt wird. Bedeutende Verwertungshandlungen bedürfen der Zustimmung des Insolvenzgerichts; je nach Verfahren ist auch der Gläubigerausschuss einzubinden.

Für Kaufinteressenten ist wesentlich, dass der Masseverwalter an die bestmögliche Verwertung gebunden ist. Er darf eine Immobilie nicht beliebig billig abgeben, sondern muss den erzielbaren Wert ausschöpfen. Ein Verkauf deutlich unter einem belegbaren Marktwert ist daher die Ausnahme und meist nur bei besonderen Umständen wie schwerer Verwertbarkeit, baulichen Mängeln oder rechtlichen Belastungen zu erwarten.

Freihändiger Verkauf aus der Masse: Ablauf und Besonderheiten

Beim freihändigen Verkauf veräußert der Masseverwalter die Liegenschaft auf privatrechtlichem Weg, ähnlich einem gewöhnlichen Immobilienkauf, jedoch unter insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen. Häufig wird ein bewertungsgestütztes Mindestgebot festgelegt oder die Immobilie über einen beauftragten Makler oder eine Bieterrunde angeboten. Der Vertrag wird in der Regel erst wirksam, wenn die erforderlichen Zustimmungen, etwa des Insolvenzgerichts, vorliegen.

Anders als bei der Zwangsversteigerung gibt es beim freihändigen Verkauf keine bundesweit einheitliche amtliche Plattform, auf der jedes Objekt angekündigt würde. Kaufinteressenten erfahren von solchen Verkäufen oft über Insolvenzbekanntmachungen, über Makler oder durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Masseverwalter. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst wird hingegen in der amtlichen Ediktsdatei der Justiz kundgemacht.

Ein zentraler Unterschied zur Versteigerung betrifft die Rechtsfolgen für bestehende Lasten. Beim freihändigen Kauf aus der Masse erwirbt der Käufer die Liegenschaft grundsätzlich mit den im Grundbuch eingetragenen Rechten Dritter, soweit diese nicht im Zuge des Verkaufs gelöscht werden. Es kommt hier nicht automatisch zur Lastenbereinigung wie nach Zuschlag in der Versteigerung. Eine sorgfältige Prüfung von Pfandrechten und sonstigen Belastungen ist daher unerlässlich.

Verwertung durch Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren

Entscheidet sich der Masseverwalter für die gerichtliche Versteigerung, oder betreibt ein absonderungsberechtigter Pfandgläubiger die Exekution in die Liegenschaft, gelten die Regeln der Exekutionsordnung. In diesem Fall mündet die Verwertung in eine öffentliche Versteigerungstagsatzung beim zuständigen Bezirksgericht, die durch ein Edikt angekündigt wird. Aus Sicht des Bieters läuft dieses Verfahren dann nach denselben Grundsätzen ab wie eine reguläre Zwangsversteigerung.

Maßgeblich ist der gerichtlich ermittelte Schätzwert. Das geringste Gebot beträgt grundsätzlich die Hälfte des Schätzwerts; unter diesem Betrag darf kein Zuschlag erteilt werden. Wer mitbieten will, muss vor der Tagsatzung eine Sicherheitsleistung, das Vadium, in Höhe von einem Zehntel des Schätzwerts erlegen. Diese gesetzlich fixierten Bruchteile gelten unabhängig davon, ob die Versteigerung aus einem Insolvenzverfahren heraus oder im Rahmen einer Einzelexekution stattfindet.

Der wesentliche Vorteil dieses Wegs liegt in der Lastenbereinigung: Mit rechtskräftiger Erteilung des Zuschlags und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen erlöschen die nicht zu übernehmenden bücherlichen Lasten, und der Ersteher erwirbt originär. Für Kaufinteressenten ist es daher entscheidend zu klären, ob eine insolvenzbehaftete Liegenschaft freihändig oder im Wege der Versteigerung verwertet wird, denn davon hängt der Umgang mit den Lasten unmittelbar ab.

Wo man Objekte aus Insolvenz und Exekution findet

Versteigerungstermine werden in der amtlichen Ediktsdatei der österreichischen Justiz veröffentlicht. Dort finden sich die Versteigerungsedikte mit Angaben zur Liegenschaft, zum Schätzwert, zum geringsten Gebot und zur Tagsatzung. Die Ediktsdatei ist die verbindliche Primärquelle und für jeden frei zugänglich. Auch Insolvenzeröffnungen werden dort kundgemacht, sodass sich aus den Insolvenzbekanntmachungen Hinweise auf bevorstehende Verwertungen ergeben können.

Freihändige Verkäufe aus der Masse sind dagegen verstreut und nicht zentral abrufbar. Hier hilft der direkte Kontakt zu Masseverwaltern, die Beobachtung von Insolvenzedikten und gegebenenfalls die Suche über Maklerangebote. Für beide Wege gilt: Eine systematische Beobachtung über längere Zeit erhöht die Chance, passende Objekte rechtzeitig zu erkennen, da Termine und Angebote oft nur mit kurzer Vorlaufzeit bekannt werden.

Edikt-Radar wertet die öffentlichen Versteigerungsedikte aus und ergänzt sie um eine Markteinordnung und Benachrichtigungen, während die amtliche Ediktsdatei der Justiz die maßgebliche Primärquelle bleibt. Der Marktwert-Indikator liefert dabei eine modellbasierte, unverbindliche Markteinordnung und ersetzt kein Gutachten.

Prüfungen vor dem Kauf: Lasten, Zustand und Nutzungsverhältnisse

Unabhängig vom Verwertungsweg ist die Prüfung des Grundbuchs der erste Schritt. Im Lastenblatt eingetragene Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Wohnungsgebrauchsrechte oder Vorkaufsrechte können den Wert und die Nutzbarkeit erheblich beeinflussen. Beim freihändigen Erwerb aus der Masse ist besonders zu klären, welche dieser Rechte mit dem Kauf bestehen bleiben und welche im Zuge des Verkaufs gelöscht werden. Bei der Versteigerung ist zu unterscheiden, welche Lasten zu übernehmen sind und welche erlöschen.

Der bauliche und rechtliche Zustand der Liegenschaft lässt sich bei Versteigerungen häufig nur eingeschränkt prüfen. Das gerichtliche Schätzungsgutachten gibt einen wichtigen Anhaltspunkt, ersetzt aber keine eigene Beurteilung. Eine Besichtigung ist nicht in jedem Fall ohne Weiteres möglich, weshalb die im Gutachten und im Edikt enthaltenen Angaben sorgfältig auszuwerten sind. Bestehende Bestand- oder Nutzungsverhältnisse können nach dem Erwerb fortbestehen und sind vorab zu klären.

Schließlich ist zu beachten, dass der gerichtliche Schätzwert nicht mit einem erzielbaren Marktpreis gleichzusetzen ist. Er dient als Bemessungsgrundlage für geringstes Gebot und Vadium, bildet aber nicht zwingend die aktuelle Marktlage ab. Eine eigenständige Markteinordnung, etwa über vergleichbare Objekte, hilft, das Verhältnis von Schätzwert und realistischem Wert einzuschätzen, bevor eine Kaufentscheidung getroffen wird.

Kosten und Nebenkosten beim Erwerb

Auch beim Erwerb aus Insolvenz oder Exekution fallen die üblichen Erwerbsnebenkosten an. Die Grunderwerbsteuer beträgt in der Regel 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, die grundbücherliche Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht 1,1 Prozent. Diese Sätze sind gesetzlich festgelegt und unabhängig davon, ob freihändig oder per Zuschlag erworben wird. Hinzu kommen je nach Konstellation Kosten der Vertragserrichtung und der grundbücherlichen Durchführung.

Beim Erwerb in der Zwangsversteigerung ist zu beachten, dass das Meistbot innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zu erlegen ist und dass auf das Meistbot bis zur Zahlung Verzugszinsen anfallen können. Das zuvor erlegte Vadium wird auf das Meistbot angerechnet. Wer den Zuschlag erhält, muss die Finanzierung also kurzfristig sicherstellen können, da die Fristen straff sind.

Beim freihändigen Kauf aus der Masse richtet sich die Zahlungsabwicklung nach dem Kaufvertrag und den insolvenzgerichtlichen Vorgaben. Häufig wird der Kaufpreis treuhändig abgewickelt und erst nach Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen freigegeben. In beiden Fällen empfiehlt es sich, die gesamten Erwerbskosten einschließlich Nebenkosten und allfälliger Sanierungsaufwendungen vorab realistisch zu kalkulieren, bevor ein verbindliches Gebot abgegeben wird.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einer Immobilie aus der Insolvenz und einer Zwangsversteigerung?
Das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (IO) erfasst das gesamte Vermögen eines Schuldners; ein Masseverwalter verwertet darin auch Liegenschaften, freihändig oder durch Versteigerung. Die Zwangsversteigerung nach der Exekutionsordnung (EO) betrifft dagegen eine einzelne Liegenschaft und endet mit einer öffentlichen Tagsatzung beim Bezirksgericht. Der wesentliche praktische Unterschied liegt im Umgang mit bestehenden Lasten.
Kann man eine Immobilie direkt vom Masseverwalter kaufen?
Ja. Der Masseverwalter kann eine zur Insolvenzmasse gehörende Liegenschaft freihändig verkaufen, wenn damit voraussichtlich ein höherer Erlös erzielt wird als durch Versteigerung. Bedeutende Verwertungen bedürfen der Zustimmung des Insolvenzgerichts und gegebenenfalls des Gläubigerausschusses. Der Masseverwalter ist dabei an die bestmögliche Verwertung gebunden und darf nicht beliebig unter Wert verkaufen.
Werden beim Kauf aus der Insolvenz die bestehenden Pfandrechte gelöscht?
Das hängt vom Verwertungsweg ab. Beim freihändigen Verkauf aus der Masse erwirbt man die Liegenschaft grundsätzlich mit den im Grundbuch eingetragenen Rechten, soweit diese nicht im Zuge des Verkaufs gelöscht werden. Bei der gerichtlichen Versteigerung nach EO erlöschen die nicht zu übernehmenden bücherlichen Lasten dagegen mit rechtskräftigem Zuschlag. Eine Grundbuchprüfung ist in beiden Fällen unverzichtbar.
Wo finde ich Immobilien aus Insolvenz- und Exekutionsverfahren in Österreich?
Versteigerungstermine und Insolvenzeröffnungen werden in der amtlichen Ediktsdatei der österreichischen Justiz veröffentlicht; sie ist die verbindliche Primärquelle. Freihändige Verkäufe aus der Masse sind nicht zentral abrufbar und werden meist über Masseverwalter oder Makler bekannt. Edikt-Radar wertet die öffentlichen Versteigerungsedikte aus und ergänzt Markteinordnung sowie Benachrichtigungen.
Welche Nebenkosten fallen beim Erwerb aus einem Insolvenz- oder Exekutionsverfahren an?
Es gelten die üblichen Erwerbsnebenkosten: Die Grunderwerbsteuer beträgt in der Regel 3,5 Prozent, die grundbücherliche Eintragungsgebühr für das Eigentum 1,1 Prozent. Hinzu kommen Vertrags- und Durchführungskosten. Bei der Versteigerung ist das Meistbot fristgerecht zu erlegen, wobei das zuvor erlegte Vadium in Höhe eines Zehntels des Schätzwerts angerechnet wird.
Kann ich eine Insolvenzimmobilie vor dem Kauf besichtigen?
Beim freihändigen Verkauf ist eine Besichtigung in der Regel möglich, da der Verkauf privatrechtlich abläuft. Bei der gerichtlichen Versteigerung ist eine Besichtigung nicht in jedem Fall ohne Weiteres möglich; hier sind das gerichtliche Schätzungsgutachten und die Angaben im Edikt die wichtigsten Informationsquellen. Bestehende Nutzungsverhältnisse sollten in beiden Fällen vorab geklärt werden.

Quelle: Ediktsdatei der österreichischen Justiz · Stand

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