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Edikt-Radar

Objektart

Einfamilienhäuser in Zwangsversteigerung

78 aktive Objekte aus der Ediktsdatei — mit Schätzwert, geringstem Gebot und Marktwert-Indikator.

Einfamilienhäuser ersteigern: was zu beachten ist

Einfamilienhäuser kommen in Zwangsversteigerungen vor allem außerhalb der Ballungszentren vor. Der Schätzwert berücksichtigt Grundstück, Bausubstanz und Ausstattung laut Sachverständigengutachten. Da Besichtigungen im Versteigerungsverfahren nur eingeschränkt möglich sind, kommt dem Gutachten besondere Bedeutung zu — insbesondere für Bauzustand, Sanierungsbedarf und mögliche Baumängel. Zu prüfen sind außerdem Widmung, Erschließung sowie im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten wie Wege- oder Leitungsrechte. Bei bewohnten Häusern kann nach dem rechtskräftigen Zuschlag eine gesonderte Räumungsexekution erforderlich werden.

Aktuelle Einfamilienhäuser

Häufige Fragen zu Einfamilienhäuser in Zwangsversteigerung

Wo finde ich aktuelle Zwangsversteigerungen für Einfamilienhäuser in Österreich?
Edikt-Radar bündelt die in der Ediktsdatei der österreichischen Justiz kundgemachten Versteigerungen für Einfamilienhäuser auf dieser Seite. Derzeit sind 78 aktive Objekte dieser Art erfasst; die Liste wird laufend aktualisiert.
Worauf ist beim Ersteigern eines einfamilienhaus besonders zu achten?
Maßgeblich sind das gerichtliche Schätzungsgutachten, der Grundbuchstand mit den eingetragenen Lasten sowie die Versteigerungsbedingungen. Je nach Objektart treten besondere Prüfpunkte hinzu, etwa Widmung, Bestandverhältnisse oder grundverkehrsrechtliche Vorgaben.
Wie hoch ist das geringste Gebot bei dieser Objektart?
Das geringste Gebot beträgt unabhängig von der Objektart regelmäßig die Hälfte des gerichtlich festgesetzten Schätzwerts. Maßgeblich sind stets die amtlichen Angaben im jeweiligen Versteigerungsedikt.

Quelle: Ediktsdatei der österreichischen Justiz · Stand

Der Marktwert-Indikator ist eine eigene, unverbindliche Einschätzung auf Basis von Schätzwert, geringstem Gebot und einer automatisierten Marktwertschätzung — keine amtliche Angabe.